Der Ehevertrag
Eheverträge sind sinnvoll.
Das dem Familienrecht zugrunde liegende Leitbild geht noch immer von einer sogenannten Einverdienerehe – ein Ehegatte arbeitet, der andere kümmert sich um den Haushalt – aus. Diese Annahme ist heute vielfach nicht mehr zeitgemäß und entspricht oftmals nicht dem Lebensalltag der Ehegatten.
In Eheverträgen können Unterhaltsfragen, Zugewinnausgleichsansprüche, der Versorgungsausgleich, Verteilung des Hausrats, Verbleib der Ehewohnung und vieles mehr zwischen den Ehegatten geregelt sein und hierdurch dem individuellen Lebenszuschnitt der Ehegatten angepasst werden.
I. Eheverträge – besser als ihr Ruf.
Eheverträge werden abgeschlossen, um dem wirtschaftlich stärkeren Partner, der auch den Ehevertrag abschliessen möchte, im Falle der Scheidung sein Vermögen zu belassen. Der andere Ehegatte soll leer ausgehen. Eheverträge schließen nur Partner ab, die bereits von Anfang an mit dem Scheitern ihrer Ehe rechnen.
So oder so ähnlich formulieren sich die ersten Gedanken vieler Partner, wenn der Begriff Ehevertrag ins Spiel kommt.
Diese Vorstellung ist nicht nur überholt sondern auch falsch.
Tatsache ist, dass aufgrund der immer freier werdenden Ansichten in der Gesellschaft Scheidungen mittlerweile zum Alltag gehören.
Ehegatten, die sich auseinandergelebt haben lassen sich scheiden ohne dabei ins soziale Abseits zu rutschen.
Die gesellschaftliche Hemmschwelle vor einer Ehescheidung ist praktisch nicht mehr existent.
Dies zeigt auch die Statistik. In Deutschland wird etwa jede 3 Ehe geschieden.
Es ist deshalb keine Schwarzmalerei, sich mit den Fragen der Folgen einer Scheidung bereits vor der Ehe und auch während der Ehe zu beschäftigen.
Ehegatten, die sich frühzeitig mit den Folgen einer Scheidung auseinandersetzen handeln vorausschauend und ersparen sich in vieler Hinsicht emotionale und finanzielle Niederlagen.
Die Folgen einer Scheidung werden spätestens in der Zeit der Trennung zwischen den Ehegatten Gesprächthema (und oft Streitstoff) und müssen geklärt werden.
Der Vorteil des Ehevertrags ist es, dass sich die (künftigen) Ehegatten zu einem Zeitpunkt über die Folgen einer möglichen Scheidung verständigen, in der sie noch miteinander reden können und in der sie auch selbst fair miteinander umgehen möchten.
Die Alternative zum Ehevertrag ist in vielen Fällen, dass sich die Ehegatten nach der Trennung, also in einer emotional schwer belasteten Lebensphase, mit den Fragen des Zugewinnausgleich, des Unterhalts, des Hausrats, etc. auseinandersetzen müssen.
Einfachste Fragen, z.B. über die Kündigung des gemeinsamen Bankkontos, werden zum Schlachtfeld verletzter Gefühle und können in letzter Konsequent zu einem kostenintensiven Rechtsstreit führen.
Ehegatten, die diese Fragen nicht bereits im Vorfeld geregelt haben, werden meistens keinen Dialog mehr finden können und über die zu klärenden Fragen streiten – in vielen Fällen auch vor Gericht.
Neben der psychischen Belastung eines solchen „Rosenkriegs“ sind solche Auseinandersetzungen auch für beide Seiten mit erheblichen finanziellen Belastungen verbunden.
Eheverträge werden - entgegen den allgemeinen Vorstellungen – meistens gerade nicht einseitig belastend geschlossen.
Gerade bei vorbeugenden Verträgen ist die Übervorteilung eines Partners regelmäßig nicht die Zielvorgabe eines Ehevertrags.
Der einmal geschlossene Ehevertrag ist auch nicht „in Stein“ gemeißelt.
Die jüngere Rechtsprechung des BGH hat sich umfangreich mit den Voraussetzungen zur Kontrolle von Eheverträgen auseinandergesetzt.
Der schwächere Vertragspartner erfährt einen umfangreichen Schutz durch die Rechtsprechung, gleichzeitig bleibt aber die Verfügungsfreiheit der Ehegatten über ihre rechtlichen Beziehungen zueinander weitgehend erhalten.
Eine möglichst sorgfältige Vorbereitung und Ausarbeitung eines Ehevertrags ist daher unumgänglich.
Kaum eine andere Vertragsbeziehung zwischen zwei Parteien unterliegt einer so starken tatsächlichen Dynamik wie der Ehevertrag.
Zu Beginn einer Ehe kann kaum vorausgesagt werden, wie sich das Leben der beiden Ehegatten in den nächsten Jahren bzw. Jahrzehnten gestalten wird.
Aus diesem Grund kann und sollte der Ehevertrag auch regelmäßig überprüft werden.
Hat sich die Lebensgestaltung, von der die Ehegatten bei Abschluss des Ehevertrags ausgegangen sind nicht eingestellt, so kann diesem dadurch Rechnung getragen werden, dass für einzelne Teile des Ehevertrags wieder die gesetzliche Regelung anzuwenden sein kann.
Ist ein Ehevertrag von vorne herein schwer einseitig belastend ausgestaltet, so wird der Ehevertrag bei einer gerichtlichen Kontrolle als nichtig angesehen werden.
Ist der Ehevertrag dagegen fair ausgestaltet, können die Ehegatten vielseitige Regelungen ihrer nachehelichen Beziehungen treffen und mitunter weit von den gesetzlichen Vorgaben abweichen.
II. Gestaltungsmöglichkeiten
Wie weit die vertraglichen Vereinbarungen von den gesetzlichen Vorgaben abweichen können, hängt dabei wiederum davon ab, wie stark der innere Bereich der Ehe, die mit der Ehe verbundene gegenseitige Verantwortung, betroffen ist.
Dabei gilt: je stärker eine Regelung in den sogenannten Kernbereich der Ehe eingreift, desto strenger sind die Anforderungen, die an eine ehevertragliche Regelung zu stellen sind (Kernbereichslehre des BGH).
So sind z. Bsp. die Regelungen über den nachehelichen Unterhalt aufgrund der Betreuung eines gemeinsamen Kindes weitestgehend der Regelungsmöglichkeit durch Ehevertrag entzogen.
Dagegen können die Ehegatten über den Zugewinnausgleich (Güterrecht) nahezu ohne Einschränkung Abreden treffen.
Bei Regelungen über den Versorgungsausgleich ist wiederum zu prüfen, wie weit die Partner jeweils selbst in der Lage sind, eigene Versorgungsanwartschaftsrechte für das Alter zu schaffen und ob – z. Bsp. im Falle der Geburt eines gemeinsamen Kindes – Ausgleichleistungen für den Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs geschaffen werden.
Da die Ehe auch hinsichtlich des gesetzlichen Erbrechts weitreichenden Einfluss hat, können die Ehegatten auch in den Ehevertrag erbrechtliche Regelungen mit aufnehmen.
Welche Regelung in einem Ehevertrag getroffen werden sollen hängt letztlich vom jeweiligen Einzellfall ab.
III. Wer sollte einen Ehevertrag abschließen?
In jedem Fall empfiehlt sich der Ehevertrag für den Erben von Immobilien oder den Unternehmensinhaber.
Zwar ist bei ersterem die Erbschaft privilegiert und damit dem Zugewinnausgleich entzogen.
Auch das Unternehmen des Firmeninhabers, der sein Unternehmen mit in die Ehe gebracht hat, ist im Zugewinnausgleich nicht zu berücksichtigen.
In den Zugewinn fällt jedoch der Wertzuwachs der Erbschaft bzw. des Unternehmens, den dieses während der Ehezeit erfahren hat.
Diese Werte können mitunter eine solche Größe erreichen, dass über den Zugewinnausgleich eine Zerschlagung der Erbschaft oder des Unternehmens drohen kann.
Hier gilt es frühzeitig zu handeln.
Aber auch für das junge Ehepaar, das am Anfang der Ehe noch kein eigenes Vermögen besitzt und beide Ehegatten berufstätig sind empfiehlt sich der Abschluss eines Ehevertrags.
Die heute als normal geltende Doppelverdienerehe weicht erheblich von dem Leitbild des Gesetzes ab.
Das Gesetz geht noch immer von einer Einverdienerehe aus, bei der ein Ehegatte den Haushalt führt.
Für die jungen Ehegatten kann es daher durchaus sinnvoll sein, eigene Regelungen hinsichtlich des Unterhalts bzw. des Versorgungsausgleichs vertraglich zu fixieren.
IV. Zeitpunkt des Vertragsschlusses
Ein Ehevertrag kann nicht nur vor der Heirat geschlossen werden. Der Ehevertrag kann jederzeit vor, während oder sogar nach der Ehe (in Form einer Trennungsvereinbarung oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung) geschlossen werden.
Die regelmäßige Überprüfung des Ehevertrags ist dabei jedem Ehegatten zu empfehlen.
Die Ehegatten sollten sich etwa alle 2 Jahre mit dem Vertrag beschäftigen und prüfen, ob die getroffenen Regelungen noch mit ihren jetzigen Ansprüchen übereinstimmen und ob der geplante Lebenszuschnitt noch mit dem tatsächlichen Lebenszuschnitt übereinstimmt.
Spätestens bei erheblichen Veränderung, z. Bsp. der Geburt eines bei Vertragsschluss nicht geplanten Kindes, sollte sachkundiger Rat eines Rechtsanwalts eingeholt werden und diesem der Ehevertrag zur Überprüfung vorgelegt werden.
Aber auch sonst ist zu beachten, dass sich die Rechtsprechung ändern kann. Eine Überprüfung der Ehevertrags in regelmäßigen Abständen durch den Rechtsanwalt ist zu empfehlen.
Ob der Abschluss eines Ehevertrags für Sie sinnvoll ist eine Frage Ihrer individuellen Verhältnisse.
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Autor: Rechtsanwalt Frederick Pitz, Schwetzingen
Publiziert am: Sonntag, 01. Februar 2009 (881 mal gelesen)
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